2024: 25.-27.Sept. Medizinproduktebeauftragte + Beauftragter Medizinproduktesicherheit
- Artikel-Nr.: 380000-20190
- 1 Stück
Medizinprodukte dürfen nur nach Maßgabe der Medizinprodukte-Verordnung (MDR), des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes (MPDG) sowie der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) betrieben und angewendet werden.
Medizinprodukte-Beauftragte unterstützen den Betreiber bei der praktischen Umsetzung der MPBetreibV und weiterer medizinprodukterechtlicher Vorschriften. Sie tragen durch ihre Tätigkeit zur Sicherheit beim Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten bei.
In diesem Seminar lernen Sie die Anforderungen an das Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten kennen und erarbeiten sich bereits die ersten Schritte zur praktischen Umsetzung.
Der Beauftragte für Medizinproduktesicherheit hat die Aufgaben einer Kontaktperson für Behörden, Hersteller und Vertreiber im Zusammenhang mit Meldungen über Risiken von Medizinprodukten sowie bei der Umsetzung von Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld und sonstigen notwendigen Korrekturmaßnahmen.
Außerdem sind mutmaßliche schwerwiegende Vorkommnisse beim Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten unverzüglich der zuständigen Bundesoberbehörde laut Medizinprodukte-Anwendermelde- und Informationsverordnung (MPAMIV) zu melden.
In diesem Seminar lernen Sie, die Aufgaben gemäß § 6 Abs. 2 MPBetreibV und der MPAMIV für Betreiber und Anwender umzusetzen.
25.09.-26.09.2024:
27.09.2024:
In den Kosten sind enthalten: personelle Begleitung der Schulung, Schulungsmaterial und Verpflegung während der Schulung
Nicht enthalten sind: Anreise und sonstige Nebenkosten, wie Übernachtung, Verpflegung und Telefon
Kündigung oder Nicht-Teilnahme an der Veranstaltung
Der Teilnehmende kann jederzeit seine Teilnahme an der Veranstaltung absagen, wobei die Absage nur bis zu 6 Wochen vor Beginn entschädigungsfrei möglich ist (siehe nachfolgender Absatz).
Die Absage muss in Textform an den zuständigen Anbieter erfolgen und wird mit ihrem Zugang wirksam.
Im Falle einer Absage ist der Teilnehmer zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, wenn er keinen Ersatzteilnehmer benennen kann.
Die Entschädigung staffelt sich wie folgt:
Die Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung entfällt, wenn der Platz anderweitig vergeben werden kann.
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